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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch künftige Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 II. Angebot und Vertragsschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie eine Aufhebung dieser Klausel.

III. Preise und Zahlung 

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde.

2. Bei Kleinaufträgen unter 150,- EURO erheben wir zusätzlich zum Warenwert eine Abwicklungspauschale von 75,- EURO, weil der Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand überproportional hoch ist.

3. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist.

IV. Versand und Versicherung

Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für sämtliche Warenlieferungen wird auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen, es sei denn, der Besteller übernimmt das Transportrisiko ausdrücklich durch schriftliche Erklärung. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Durch Transportverzögerungen wird die Fälligkeit des Kaufpreises nicht berührt.

V. Lieferung

1. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, wie z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Arbeitskämpfe jeder Art, die wir nicht zu vertreten haben und behördlichen Maßnahmen. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

2. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, in den Fällen, in denen wir aus von uns zu vertretenden Gründen eine angemessene Nachfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen ihm nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VII. Abnahmeverzug

1. Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, sind wir berechtigt, pro angefangenen Monat 3 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller steht jedoch das Recht zu, den Nachweis zu führen, dass diese Kosten nicht bzw. in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind. In diesem Fall hat der Besteller nur die nachgewiesenen, niedrigeren Kosten zu zahlen.

3. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 25 % des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Besteller uns nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

4. Die Geltendmachung eines höheren und entsprechend nachgewiesenen Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5. Abgesehen von den Fällen des Abnahmeverzuges, sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund wird anzunehmen sein, wenn die Leistungsstörung auf höherer Gewalt oder auf anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen beruht.

VIII. Mängelhaftung

1. Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Fabrikations-, Material- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrüber­gang.

2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Produkte übermäßig beansprucht, entfällt die Gewährleistung.

3. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile.

4. Leistungsbeschreibungen von Produkten in Katalogen, Betriebsanleitungen oder Dateien haben nicht den Charakter von Garantien.

5. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich auf Mängelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mängelgrundes schrift­lich vorzubringen. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich zu rügen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind gegebenenfalls dem Transportführer gegenüber sofort zu beanstanden.

6. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangel­freien Ersatzsache verpflichtet. Im Fall der Nachbesserung entscheiden wir auf­grund der Mängelanzeige, ob der Fehler durch einen Servicetechniker an Ort und Stelle oder im Werk behoben wird. Wir tragen alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rück­tritt oder Minderung zu verlangen.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenser­satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein­schließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfül­lungsgehilfen beruhen. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehba­ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zu­lässig ist.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaf­tungsgesetz.

10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausge­schlossen.

IX. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VIII. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen und zu veräußern, solange er sich mit seinen Leistungen nicht im Verzug befindet. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir werden unmittelbare Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sachen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferte Ware zu dem der anderen Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu.

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller einen Teil der Gesamtforderung ab, der sich aus dem Rechnungswert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zusammensetzt. Entsprechend gilt, wenn der Besteller die Vorbehaltsware veräußert, nachdem er sie verarbeitet, vermischt oder mit anderen Waren vermengt hat.

5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wir behalten uns jedoch insoweit ein Widerrufsrecht vor. Er ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Forderungen anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

6. Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten insoweit frei.

7. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungmöglichkeiten gefährdet, so hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Verletzung der genannten Pflichten oder durch Einleitung eines Insolvenzantrags oder –verfahrens des Bestellers gefährdet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Zurücknahme der Ware und Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz in Barntrup.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Blomberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Für den Fall, daß wir als Kläger auftreten, haben wir alternativ das Recht, den Schuldner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XII. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

Stand: 01.06.2004

Kontaktperson

Karl E. Brinkmann GmbH
Försterweg 36 - 38
D-32683 Barntrup

Fon:+49(0)5263 401-0
Fax: +49(0)5263 401-116

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